Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe des Kantons Aargau

Gesetzliche Vorgaben

Gesetzliche Vorgaben

Gesetzliche Vorgaben

Personenfreizügigkeits­abkommen

Im Jahr 2002 ist das Personen­freizügigkeits­abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten. Staats­angehörige der Schweiz und der EU/EFTA-Staaten erhalten mit diesem Abkommen das Recht, ihren Arbeitsort bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Mit dem Personen­freizügigkeits­abkommen wurde ausserdem die Dienstleistungs­erbringung während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr liberalisiert.

Flankierende Massnahmen

Zum Schutz der Erwerbstätigen vor missbräuchlichen Unterschreitungen der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen wurden am 1. Juni 2004 sogenannte flankierende Massnahmen eingeführt. Die flankierenden Massnahmen sollen ausserdem gleiche Wettbewerbs­bedingungen für inländische und ausländische Unternehmen gewährleisten.

Gesetzgebung

  • 823.20 Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeits­verträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
  • 823.41 Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)
  • 221.215.311 Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
  • UVG / Arbeitsgesetz (ArG)
  • Obligationenrecht
  • Leistungsvereinbarungen (LV) mit den Paritätischen Kommissionen

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