Gesetzliche Vorgaben
Personenfreizügigkeitsabkommen
Im Jahr 2002 ist das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten. Staatsangehörige der Schweiz und der EU/EFTA-Staaten erhalten mit diesem Abkommen das Recht, ihren Arbeitsort bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen wurde ausserdem die Dienstleistungserbringung während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr liberalisiert.
Flankierende Massnahmen
Zum Schutz der Erwerbstätigen vor missbräuchlichen Unterschreitungen der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen wurden am 1. Juni 2004 sogenannte flankierende Massnahmen eingeführt. Die flankierenden Massnahmen sollen ausserdem gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische und ausländische Unternehmen gewährleisten.
Gesetzgebung
- 823.20 Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
- 823.41 Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)
- 221.215.311 Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
- UVG / Arbeitsgesetz (ArG)
- Obligationenrecht
- Leistungsvereinbarungen (LV) mit den Paritätischen Kommissionen